ALLGEMEINE GESCHÄFTS-
BEDINGUNGEN

Die Fördercheck24 Technik GmbH, Am Metternicher Bahnhof 4, 56072 Koblenz, eingetragen bei dem Amtsgericht Koblenz unter der Registernummer HRB 29292 (im Folgenden „Fördercheck24 Technik“ oder „wir“ genannt), ist Betreiberin der unter www.foerdercheck24.net abrufbaren Internetseite / Online-Fragebogen. 

Auf der Internetseite können Auftraggeber / Auftraggeberinnen (Im Folgenden „Auftraggeber“) Daten zu Angaben zu Ihrem Vorhaben hinterlegen und ein Angebot zu Planungsleistungen im Bereich Wärmeschutz die Beantragung von Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (BEG) anfordern. 

1.    Geltungsbereich 

1.1   Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen Fördercheck24 Technik und dem Auftraggeber, sowohl für die Nutzung der Internetseite als auch für die abgeschlossenen Verträge. 

1.2   Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Vermittlungen zwischen Auftraggebern und Ausführungspartnern. 

1.3   Im Falle der Beauftragung von Fördercheck24 Technik zur Durchführung der einzelnen Planungs- oder Dienstleistungen wird diese AGB digital oder durch Anforderung in Papierform übergeben.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in ihrer aktuellen Fassung jederzeit unter www.foerdercheck.net/AGB abruf- und ausdruckbar. 

1.4   Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ohne schriftliche Zustimmung nicht akzeptiert. 

1.5   Der Auftraggeber ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer gemäß § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 

1.6   In den AGB werden Fachbegriffe aus dem Baubereich verwendet. Diese werden wie folgt definiert: 

Wärmeschutznachweis: Der Wärmeschutznachweis ist eine Nachweisführung über die Erfüllung der Anforderungen an den Wärmeschutz gemäß GEG. 

EEWärmeG: Das EEWärmeG ist ein Gesetz, das den Ausbau erneuerbarer Energien in Gebäuden regelt und unter anderem den Einsatz von erneuerbaren Energien bei der Heizungs- und Warmwasser-versorgung von Neubauten und Bestandsgebäuden vorschreibt. 

Heizlastberechnung: Die Heizlastberechnung ist eine Berechnung, mit der der Wärmebedarf eines Gebäudes ermittelt wird, um die notwendige Heizleistung der Heizungsanlage zu bestimmen. 

Lüftungskonzept: Ein Lüftungskonzept beschreibt, wie die Lüftung in einem Gebäude geplant und umgesetzt wird, um ein angenehmes und gesundes Raumklima zu gewährleisten und Energieeffizienz zu erreichen. 

GEG: Das GEG, oder Gebäudeenergiegesetz, ist das aktuelle Gesetz in Deutschland, das die Anforderungen an den Energiebedarf von Gebäuden regelt, um Energieeffizienz zu fördern und den CO2-Ausstoß zu reduzieren.

BEG: Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist ein Förderprogramm des Bundes, das die energetische Sanierung von Wohngebäuden und den Bau von energieeffizienten Neubauten fördert. 

Effizienz-Klasse: Die Effizienz-Klasse ist eine Kennzeichnung für die Energieeffizienz von Gebäuden oder Geräten, die auf einer Skala von A (sehr effizient) bis H (weniger effizient) eingestuft werden. 

Lageplan: Der Lageplan ist ein Plan, der die Lage und Abgrenzung eines Grundstücks sowie angrenzende Straßen und Gebäude darstellt. 

Bebauungsplan: Der Bebauungsplan ist ein Plan, der die zulässige Art und Weise der Nutzung und Bebauung eines bestimmten Gebiets regelt und in welchem Rahmen bauliche Maßnahmen durchgeführt werden dürfen. 

Grundriss: Ein Grundriss ist eine Zeichnung, die die Grundrissebenen eines Gebäudes darstellt und die Raumaufteilung sowie Abmessungen und Funktionen von Räumen zeigt. 

Blower-Door-Test: Der Blower-Door-Test ist ein Messverfahren, bei dem die Luftdichtigkeit eines Gebäudes überprüft wird, um Schwachstellen aufzudecken und die Energieeffizienz zu verbessern. 

 

2.    Angebotserstellung

2.1   Für eine Angebotsanforderung durch den Auftrag-geber gelten die folgenden Bedingungen: 

        2.1.1   Angabe von Namen, Adresse, PLZ und Ort. 

        2.1.2   Angabe einer Telefonnummer für ev. Rückfragen 

        2.1.3   Angabe Bauort/Bundesland 

        2.1.4   Der Auftraggeber muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

 

2.2   Vollständigkeit des Angebotes:

        2.2.1   Das/die Angebote beruhen auf Angaben und Grundlagen des Auftraggebers. 

        2.2.2   Das/die Angebote sind unverbindlich 

        2.2.3   Zur Vervollständigung der Angebote werden Detaillierungen in einem Telefontermin aufgenommen und den Angeboten hinzugefügt. 

 

3.    Leistungen 

3.1   Bei unseren Leistungen gehen die Vertragsparteien immer von den vom Auftraggeber übermittelten Grundlagen aus. Unsere Leistungen ergeben sich aus den Positionen des individuellen Angebots. 

3.2   Sollten nach Auftragserteilung zusätzliche Leistungen gefordert oder benötigt werden, sind diese Leistungen kostenpflichtig. Entsprechende Nachtragsangebote werden vor Ausführung erstellt. 

3.3   Folgende Unterlagen sind Grundlage für die Bearbeitung, den Bearbeitungsbeginn und sind durch den Auftraggeber zu liefern: 

  • Lageplan, amtlich
  • Bestandspläne für die Sanierungsplanung
  • Grundrisse, Schnitte und Ansichten bei Neubauten 
  • Bebauungsplan oder Angabe § 34 Baugesetzbuch
  • Fotos vom Bestandsgebäude
  • Baubeschreibung
  • Ausgefüllte durch Fördercheck24 Technik bereitgestellte Checklisten 

3.4   Zur korrekten Abhandlung des Förderungsvorgangs ist die korrekte Bauantragsstellung durch den Architekten und Bezeichnung eine Grundvoraussetzung. Folgendes ist zu beachten: 

  • Vorlage des Bauantrags an Fördercheck24 Technik vor Einreichung an das Bauamt
  • Eventuelle Korrekturen des Bauantrags nach unseren Vorgaben
  • Vorlage der schriftlichen Baugenehmigung an Fördercheck24 Technik
  • Durchsetzung der korrekten Vorhabensbezeichnung bei dem zuständigen Bauamt 

3.5   Für die Erstellung der Bestätigung und Durchführung des Abschlussberichts sind folgende Unterlagen erforderlich und durch den/die Bauherren zur Verfügung zu stellen: 

  • Technische Datenblätter / Heizung, Fenster, Dämmstoffe usw.
  • Blower-Door-Test durch einen Fachingenieur
  • Hydraulischer Abgleich durch den Heizungsbauer
  • Gerätedaten der Heizungsanlage
  • Gerätedaten der Lüftungsanlage (wenn vorhanden)
  • Gerätedaten der Photovoltaikanlage
  • Rechnungen von ausführenden Unternehmen entsprechend der Förderrichtlinien. 

3.6   Sonderleistungen werden immer im Vorfeld angezeigt und entweder mit einer Kostenschätzung (Anzahl der Arbeitsstunden), oder als Pauschale angeboten. Die Arbeitsstunde wird mit 175,00 € netto berechnet. Änderungswünsche des Auftraggebers, die über ein zumutbares Maß hinausgehen oder den Kern der ursprünglichen Bauabsicht verändern, sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Fördercheck24 Technik weist vorab darauf hin, wenn zusätzliche Kosten entstehen. 

3.7   Umsetzung durch externe Dienstleister:

        3.7.1   Fördercheck24 Technik kann für die Umsetzung der einzelnen Planungsschritte externe Dienstleister einsetzen. 

        3.7.2   Die Haftung der Dienstleister erfolgt durch diese Sonderfachleute gegenüber dem Auftraggeber direkt. 

        3.7.3   Die Abrechnung der Leistungen erfolgt über Fördercheck24 Technik durch entsprechende Rechnungslegung. 

 

4.    Pflichten des Auftraggebers 

4.1   Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm übermittelten Daten korrekt sind und der Wahrheit entsprechen. Die Angebote beruhen auf diesen Daten. Unsachgemäße Angaben können zu Mehrkosten und erheblichen Verzögerungen im Ablauf oder den Verlust der Förderung führen. 

4.2   Der Auftraggeber hat die durch Fördercheck24 Technik geforderten Unterlagen schnellstmöglich zur Verfügung zu stellen. 

4.3   Der Auftraggeber hat die Verpflichtung zur Mitwirkung an dem Projekt. Fördercheck24 Technik wird im Laufe des Gestaltungsprozesses dem Auftraggeber verschiede Checklisten und Aufforderungen zu Beurteilungen, Änderungswünschen und Freigaben der erstellten Arbeiten, entsprechende E-Mails zusenden. Die schnelle Bearbeitung und Beantwortung der Mails ist eine Voraussetzung zu einer fristgerechten Fertigstellung. 

4.4   Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bauausführung unsere Vorgaben gemäß Wärme- und Schallschutzberechnungen erfüllt. Andernfalls kann dies zum Verlust der Fördermittel führen. 

 

5.    Bewertungen 

5.1   Auftraggeber können Bewertungen über die Leistungen und Arbeiten von Fördercheck24 Technik oder deren Erfüllungsgehilfen abgeben. 

5.2   Diese Bewertungen sind sachlich mit der gebotenen Fairness zu verfassen. Beleidigende, schmähende und strafrechtlich relevante bzw. sonstige rechtwidrige Inhalte sind zu unterlassen. 

5.3   Tatsachenbehauptungen müssen der Wahrheit entsprechen. Mehrfachbewertungen sind nicht gestattet. 

5.4   Bewertungen stellen immer die Äußerungen des Auftraggebers dar. Dies sind keine Äußerungen von Fördercheck24 Technik und werden von Fördercheck24 Technik nicht zu eigen gemacht. Fördercheck24 Technik übernimmt keine Verantwortung für sie. 

5.5   Der Auftraggeber stellt Fördercheck24 Technik die erstellten Bewertungen mit Absendung und/oder Einstellung unentgeltlich und zeitlich unbegrenzt zur Verfügung. Fördercheck24 Technik ist berechtigt, frei über die Bewertungen zu verfügen und sie insbesondere für weitere Bewertungsdienste zu verarbeiten und zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte und für Veröffentlichungen sind durch den Auftraggeber erlaubt. 

 

6.    Zahlungen 

6.1   Die Höhe und Fälligkeit der Rechnung/Rechnungen wird in der Auftragsbestätigung dargestellt. Die Übermittlung der Rechnung kann per Post oder Mail erfolgen. 

6.2   Rechnungen sind generell immer erst nach Erbringung der jeweiligen Leistung zu stellen.  

6.3   Teilrechnungen sind nur im Fall von außergewöhnlichen Verzögerungen möglich, die auf dem Verhalten des Auftraggebers beruhen, oder welche eine Unterbrechung der Arbeiten für die Leistung von mehr als 2 Wochen nach sich ziehen. Dazu zählen fehlendes Bereitstellen von benötigten Unterlagen durch den Auftraggeber, das Ausbleiben von benötigten Antworten, welche für die weitere Bearbeitung notwendig sind, das Nichtbeantworten von E-Mails, oder weitere der vorgenannten ähnliche Verhaltensweisen, die eine Verzögerung der Bearbeitung hervorrufen. 

6.4   Das Abrechnen von Teilrechnungen aufgrund von außergewöhnlichen Verzögerungen erfolgt nach dem folgenden Schema:  

        6.4.1   Vor Beginn der Auftragsbearbeitung 15 % der jeweiligen Auftragsposition 

        6.4.2    Nach Beginn der Auftragsbearbeitung 50 % der jeweiligen Auftragsposition 

        6.4.3    Nach Fertigstellung der Auftragsbearbeitung 100 % der jeweiligen Auftragsposition 

Die Abrechnung beruht immer aufgrund der aktuell in Bearbeitung befindlichen Auftragsposition. 

6.5   Bei Überfälligkeit der Rechnung behalten wir uns das Recht vor, entsprechende Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen.

6.6   Sofern sich im Rahmen der Planung und/oder Umsetzung des Bauvorhabens herausstellen sollte, dass der Leistungsumfang nicht dem kalkulierten Angebot/Auftragsbestätigung entspricht und diese Leistung nicht unwesentlich übersteigt, oder der Auftraggeber weitere Sonderwünsche in die Planung aufnehmen möchte, hat Fördercheck24 Technik das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Auftraggeber ein angemessene Nachvergütung zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber nach Fertigstellung der Arbeiten noch weitere Änderungswünsche verlangt. 

6.7   Für beauftragte Leistungen gilt eine Abnahmepflicht, sofern berechtigte Sachmängel nicht entgegenstehen. 

6.8   Sollte durch Wegfall der Auftragsgrundlage eine Abnahme der beauftragten Leistungen nicht mehr notwendig sein, behält sich Fördercheck24 Technik das Recht vor die entfallenen Leistungen mit 50% der Auftragssumme abzurechnen. 

6.9   Fördercheck24 Technik unterliegt einer Preisbindung nur für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Auftragserteilung bis Auftragsbeginn. Preiserhöhungen, die nicht auf das Verschulden von Fördercheck24 Technik zurückzuführen sind, sind vom Auftraggeber zu tragen. 

6.10  Ein Verweigern der Mitwirkung des Auftraggebers an der Leistungserbringung führt dazu, dass Fördercheck24 Technik bereits vereinbarte, aber noch nicht erbrachte Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung stellen darf. 

6.11  Unterlagen werden erst nach vollständiger Zahlung der hierfür erbrachten Leistung versendet. 

6.12  Im Falle einer Unfinanzierbarkeit oder erheblicher Verzögerungen der Finanzierung von mindestens vier Wochen, behält sich Fördercheck24 Technik das Recht vor, 15% der Auftragssumme zu berechnen, sofern in der Auftragsbestätigung keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. 

6.13  Wenn eine Förderung entfällt oder durch staatliche Vorgaben geändert wird, behält sich Fördercheck24 Technik das Recht vor, 15% der Auftragssumme in Rechnung zu stellen. 

6.14  Im Falle einer nachträglichen Änderung der Förderung bzw. Anzahl der Wohneinheiten die abweichend von unserem ursprünglichen Angebot sind, behält sich Fördercheck24 Technik das Recht vor, das Angebot entsprechend dem geänderten Leistungsumfang anzupassen. 

6.15  Wenn der Bauherr die rechtzeitige Antragstellung versäumt oder die Gültigkeit der Antrags-bestätigung nicht beachtet, wodurch diese verfällt, behält sich Fördercheck24 Technik das Recht vor, 15% der Auftragssumme in Rechnung zu stellen. 

6.16  Für die Neubeantragung einer BZA behält sich Fördercheck24 Technik das Recht zur Nachberechnung vor.

 

7.    Unterzeichnung der Unterlagen per digitaler Signatur 

7.1   Der Auftraggeber erhält nach Fertigstellung der Unterlagen die fertigen Baupläne, Formulare und Berechnungen per Mail zugesandt. 

7.2   Die Unterlagen sind elektronisch in den vorbereiteten Feldern zu unterschreiben. 

7.3   Das Signierungsprogramm verifiziert die Unterschriften und diese erhalten durch diesen Vorgang die Rechtskräftigkeit. 

7.4   Der Auftraggeber sendet die Unterlagen an Fördercheck24 Technik zurück. 

 

8.    Kündigung 

8.1   Fördercheck24 Technik hat das Recht bei einer Kündigung, die folgenden Entschädigungen einzufordern: 

        8.1.1   Vor Beginn der Arbeiten 15 % der Auftragssumme* 

        8.1.2   Nach Beginn der Arbeiten 50 % der noch nicht abgerechneten Auftragssumme* 

        *Bei Verbraucherverträgen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist. 

 8.2  Kündigungen bedürfen der Schriftform. 

 8.3  Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 

 8.4  Für den Zeitpunkt der Kündigung ist der Zugang der Kündigungserklärung maßgeblich. 

 

9.    Haftung 

9.1   Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Fördercheck24 Technik, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. 

9.2   Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Fördercheck24 Technik nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

9.3   Fördercheck24 Technik haftet nicht für die Bewilligung eines Antrages. Die Haftung für entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen. Die Haftung wird insgesamt auf den Auftragswert beschränkt. Fördercheck24 Technik haftet grundsätzlich nicht, wenn der Auftraggeber auf eine Leistungserbringung oder Umsetzung besteht, die sich gegen die Empfehlung von Fördercheck24 Technik richtet oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Fördercheck24 Technik erbringt grundsätzlich keine Rechts- oder Steuerberatung. 

9.4   Die vorgenannten Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Fördercheck24 Technik, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. 

9.5   Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Fördercheck24 Technik den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit Fördercheck24 Technik und der Auftraggeber eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 

9.6   Fördercheck24 Technik haftet nicht für die Architekturleistungen anderer Unternehmen. 

9.7   Fördercheck24 Technik haftet nicht, falls die Bereitstellung abnahmerelevanter Unterlagen durch den Auftraggeber ausbleibt und dadurch ein Verlust der Förderung entsteht. 

9.8   Fördercheck24 Technik haftet nicht für Fristüberschreitungen durch Versäumnisse des Auftraggebers. 

9.9   Für die korrekte Rechnungstellung gemäß der Förderrichtlinien von ausführenden Unternehmen übernimmt Fördercheck24 Technik keine Haftung. Eigenleistungen (mit Ausnahme von Materialien) sind nicht förderfähig. 

 

10. Gewährleistung 

10.1  Fördercheck24 Technik haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist auf vom Fördercheck24 Technik gelieferte Sachen 12 Monate.  

10.2  Ist der Auftraggeber Unternehmer, sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Auftraggebers Mängel Fördercheck24 Technik unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch Fördercheck24 Technik bereit zu halten. 

10.3  Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Produktabbildungen können vom Aussehen der gelieferten Produkte abweichen. Insbesondere kann es nach Erneuerungen im Sortiment der Hersteller zu Veränderungen im Aussehen und in der Ausstattung der Produkte kommen. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern die Veränderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. 

 

11. Eigentumsvorbehalt 

11.1  Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Waren und Inhalte im Eigentum von Fördercheck24 Technik. 

11.2  Fördercheck24 Technik behält sich gegenüber Unternehmern bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware / dem Inhalt vor. 

11.3  Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt, sofern er Unternehmer ist und eine schriftliche Zustimmung von Fördercheck24 Technik vorliegt. Alle hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber in Höhe des vollständigen Rechnungswertes vorzeitig an Fördercheck24 Technik ab. Die Verarbeitung der Ware hat auf die Wirksamkeit der Abtretung keinen Einfluss. Der Auftraggeber bleibt jedoch zur Einziehung seiner Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt, ohne dass die Befugnis von Fördercheck24 Technik zur Einziehung der Forderungen davon berührt wird. Fördercheck24 Technik sieht von einer Einziehung der Forderungen ab, solange kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, und/oder der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen Fördercheck24 Technik abschlagsfrei erfüllt, und/oder nicht in Zahlungsverzug gerät. 

 

12. Geheimhaltung

12.1  Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Informationen, die er von Fördercheck24 Technik im Zusammenhang mit dem Projekt erhält, vertraulich zu behandeln. Fördercheck24 Technik verpflichtet sich, alle Informationen, die er vom Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Projekt erhält, vertraulich zu behandeln. 

12.2  Vertrauliche Informationen dürfen nur an die Mitarbeiter weitergegeben werden, die zur Durchführung des Projekts benötigt werden und die ebenfalls an die Geheimhaltung gebunden sind. 

12.3  Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Projekts und der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien fort. 

12.4  Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind oder die von einer dritten Partei rechtmäßig erhalten wurden. 

12.5  Die Parteien verpflichten sich, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Geheimhaltung der vertraulichen Informationen sicherzustellen. 

12.6  Die Parteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen nur für den Zweck zu verwenden, für den sie mitgeteilt wurden. 

12.7  Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Zugriff auf die vertraulichen Informationen auf seine Mitarbeiter zu beschränken, die zur Durchführung des Projekts benötigt werden. Fördercheck24 Technik verpflichtet sich, den Zugriff auf die vertraulichen Informationen auf seine Mitarbeiter zu beschränken, die zur Durchführung des Projekts benötigt werden. 

 

13. Urheberrechte 

13.1  Fördercheck24 Technik ist Urheber sämtlicher im Rahmen des Auftrags erstellten Materialien. 

13.2  Fördercheck24 Technik gewährt dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht an den im Rahmen des Auftrags erstellten Materialien. 

13.3  Das Nutzungsrecht umfasst ausschließlich die Nutzung der Materialien für den im Auftrag definierten Zweck. 

13.4  Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Materialien ohne schriftliche Zustimmung von Fördercheck24 Technik an Dritte weiterzugeben.

13.5  Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Materialien ohne schriftliche Zustimmung von Fördercheck24 Technik zu bearbeiten oder zu verändern. 

13.6  Soweit der Auftraggeber die Materialien an Dritte weitergibt, ist er verpflichtet, sicherzustellen, dass diese die Nutzungsbedingungen einhalten. 

13.7  Fördercheck24 Technik behält sich sämtliche sonstigen Nutzungsrechte an den Materialien vor. 

13.8  Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Materialien zu kopieren, zu vervielfältigen oder zu reproduzieren.  

13.9  Die Gewährung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der fälligen Vergütung an Fördercheck24 Technik. 

 

14. Datenschutz 

14.1  Der Auftraggeber ist mit der Speicherung persönlicher Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit Fördercheck24 Technik, unter Beachtung der Datenschutzgesetze, insbesondere dem BDSG und der DSGVO einverstanden. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nicht, soweit dies nicht zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist oder eine Einwilligung des Auftraggebers vorliegt.  

14.2  Soweit der Auftraggeber die Daten von Dritten übermittelt, versichert dieser, dass er eine Einwilligung vom Dritten eingeholt hat und stellt Fördercheck24 Technik von jeglichen Ansprüchen diesbezüglich frei. 

14.3  Die Rechte des Auftraggebers bzw. des von der Datenverarbeitung Betroffenen ergeben sich dabei im Einzelnen insbesondere aus den folgenden Normen der DSGVO: 

  • Artikel 7 Abs. 3 – Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung
  • Artikel 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht auf Bestätigung und Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten
  • Artikel 16 – Recht auf Berichtigung
  • Artikel 17 – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
  • Artikel 18 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
  • Artikel 20 – Recht auf Datenübertragbarkeit
  • Artikel 21 – Widerspruchsrecht
  • Artikel 22 – Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden
  • Artikel 77 – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

14.4  Zur Ausübung der Rechte, wird der Auftraggeber bzw. der Betroffene gebeten sich per E-Mail an Fördercheck24 Technik oder bei Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. 

14.5  Fördercheck24 Technik versichert angemessene technisch-organisatorische Maßnahmen getroffen zu haben, um die Sicherheit von personenbezogenen Daten zu gewährleisten und das Risiko für die betroffenen Personen zu reduzieren. 

14.6  Weitere Informationen sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen unter: https://www.foerdercheck24.net/datenschutz  

 

15. Alternative Streitbeilegungen 

15.1  Fördercheck24 Technik nimmt an keinem Streitschlichtungsverfahren teil und ist hierzu nicht verpflichtet. 

15.2  Die Europäische Kommission stelle eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist. Fördercheck24 Technik ist nicht dazu verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehme und nimmt auch nicht freiwillig daran teil. 

 

16. Schlussbestimmungen

16.1  Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Textform. Fördercheck24 Technik behält sich das Recht vor, die Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern. Änderungen werden dem Auftraggeber mit einer Frist von 30 Tagen vorangekündigt. Widerspricht der Auftraggeber binnen dieser Frist nicht, gelten die neuen AGB als akzeptiert. Wird den AGB fristgerecht widersprochen, so wird der Vertrag entweder zu den alten AGB fortgeführt oder Fördercheck24 Technik macht von einem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. 

16.2  Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam. 

16.3  Auf Verträge zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Auftraggeber als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt. 

16.4  Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen den Parteien der Sitz von Fördercheck24 Technik in Koblenz (Rheinland-Pfalz). 

 

 

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Schließen Sie den Vertrag mit uns als Verbraucher, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der Fördercheck24 Technik GmbH, Am Metternicher Bahnhof 4, 56072 Koblenz info@foerdercheck24.net; Tel.: +49 (0) 261 974 03 101 mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das nachstehende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.


Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, hat die Fördercheck24 Technik GmbH Ihnen alle Zahlungen, die die Fördercheck24 Technik GmbH von Ihnen erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei der Fördercheck24 Technik GmbH eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet die Fördercheck24 Technik GmbH dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte in Rechnung gestellt.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie der Fördercheck24 Technik GmbH einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie der Fördercheck24 Technik GmbH von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

 

Copyright© 2024 Fördercheck24